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1678 VIII 4 Bündnisvertrag von Kopenhagen
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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zu Braunschweig Lüneburg davon parte geben und denselben
anheimstellen, ob Sie in dieselbe sich gleichfals einzulaßen
und zu dieser gemeinnützigen sach krefftiglich zu concurriren
resolviren mögten.
7. Wie dan auch zum beschluß Ihre Königl[iche] May[estät] zu Dännemarck
Norwegen p., Ihre Churfürstl[iche] D[urch]l[auch]t zu Brandenburg p. und
Ihre Fürstl[iche] Gnaden zu Münster und Corveÿ p dahmit diese
zwischen Ihnen auffgerichtete unzertrenliche union desto mehr
cultivirt, und deren darunter führende salutare intention
befordert werde, sich vergleichen, nicht allein immediate unter
sich selbsten eine bestendige auffrichtige Correspondentz zu halten,
und einer des andern interesse, wollstandt und sicherheit
nicht weiniger alß seine aigene sich angelegen sein zu lassen
sondern auch Ihre Ministros zu Wien, Nimwegen, in Enge-
landt, Hollandt und anderswoh, dah es nöthig sein mögte
außtrücklich zu instruiren und zu befehligen, daß Sie gleich-
fals unter sich ein volnkommenes Concert beobachten, jederzeit
auß einem munde sprechen, einander treulich die handt biethen
und in allen Ihnen anbefohlenen negotiationen und Ver-
richtungen für einen Man stehen sollen.
Deßen zu Urkundt ist dieser recess und bündtnuß von denen
Königl[ichen] Chur- und Fürstlichen hierzu committirten und bevol-
mächtigten Rhäten und Ministris eigenhändig unterschrieben
und mit dero Pettschafften besiegelt, auch darbeÿ versprochen
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